Carl,
ich denke, dass es einerseits dem Fragenden keine Hilfe ist zu diskutieren, wie man sein Auto virtuell anderswo zulassen könnte, und anderseits bin ich der Meinung, dass dies ob so oder so ein Spiel mit dem Feuer ist.
Das Kartenhaus dürfte recht schnell einstürzen im Falle eines Unfalles, wenn vor Gericht unweigerlich die ganze Wahrheit rauskommt. Und ich bin sicher, die eigene so wie die gegnerische Versicherung wird dies umgehend als prima Argument nutzen wollen, um auf dem Schaden nicht selbst sitzen zu bleiben. Da sind viele schöne Prozesstage vorprogrammiert.
Ich halte es auch, um ehrlich zu sein, für nicht geeignet solche Themen in einem Forum zu diskutieren, dessen Mitglieder ggf die Hoffnung haben, auch weiterhin nach Außen hin als seriös zu gelten. Man sollte nicht vergessen, dass dieses Forum öffentlich einsehbar ist und von außenstehenden gelesen wird.
Für eine banale Kfz-Zulassung lohnt sich der ganze Aufwand und der möglicher Ärger doch sowieso nicht. Dann lieber 1800 Ocken oder so in einen Kat investieren und gut ist, oder verkauft die Kiste. Alles andere ist nicht nur Quatsch, sondern auch a.m.S. unseriös.
Hinzu kommt, dass ich die Logik nicht verstehe. Entweder kann man es sich leisten, oder man hat das falsche Auto. Meinen Porsche 911 z.B. habe ich mit 125% Beitrag als 22jähriger auch zu damals 2200 Mark Prämie (vierteljährlich!!) versichert, weil es halt nicht anders ging. Meinen Silver Spirit hatte ich jahrelang ohne Kat mit schwarzer Nummer zugelassen und dafür ebenson gut 1900 Taler an Steuer gezahlt. Na und?!
Wenn ich 'billig' möchte, dann bin ich mit solchen Autos eben völlig falsch.
Außerdem:
1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000kg, die nach Artikel 5 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25.10.1993 (ABl. EG Nr. L 279 S. 32) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3;
3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen, sobald dafür die entsprechenden Voraussetzungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt sind, sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.
(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.